Weitläufiger Photovoltaikpark in der Abendsonne

Photovoltaik & Steuerstrategie

Steuervorteile durch den Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Investitionsabzugsbetrag – kurz IAB – können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 % einer geplanten Photovoltaik-Investition bereits vor der Anschaffung steuerlich berücksichtigen.

§ 7g EStGGesetzliche Grundlage

Bis zu 50 %der geplanten Investition

Persönlichindividuell strukturiert

Vier Perspektiven

Mehr als ein
Steuereffekt.

Der IAB kann den Einstieg in ein langfristig ausgerichtetes Energieinvestment erleichtern. Entscheidend ist eine Struktur, die zu Ihrer steuerlichen und wirtschaftlichen Situation passt.

01

Steuerliche Entlastung

Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorab gewinnmindernd berücksichtigt werden.

02

Langfristige Renditen

Photovoltaikanlagen verbinden planbare Energieerträge mit einer langfristig ausgerichteten Sachwertstrategie.

03

Komplettbetreutes Sachwertinvestment

Von der Auswahl des Projekts über die Finanzierung bis zur laufenden Verwaltung begleiten wir die gesamte Strukturierung.

04

Investition in die Energiewende

Sie investieren in reale Energieinfrastruktur und leisten zugleich einen messbaren Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien.

Investitionsabzugsbetrag

Was ist
der IAB?

Der IAB ist ein steuerliches Gestaltungsinstrument nach § 7g EStG. Er ermöglicht es, einen Teil der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter vorab gewinnmindernd abzuziehen.

„Heute steuerlich gestalten. Morgen in reale Energieinfrastruktur investieren.“
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Für wen kommt der IAB infrage?

Für bilanzierende Betriebe und Einnahmenüberschussrechner, deren Gewinn im Abzugsjahr – ohne Berücksichtigung des IAB – 200.000 € nicht überschreitet. Die Prüfung erfolgt für jeden Betrieb gesondert.

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Welche Investitionen sind begünstigt?

Begünstigt sind neue oder gebrauchte, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahres fast ausschließlich betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Ob eine Photovoltaikanlage diese Voraussetzungen erfüllt, hängt von ihrer konkreten Gestaltung ab.

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Wie hoch ist der Abzug?

Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können vorab abgezogen werden. Die Summe der noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten IAB darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen.

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Wann muss investiert werden?

Die Anschaffung oder Herstellung muss grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Bleibt die Investition aus oder werden die Nutzungsvoraussetzungen verletzt, wird der Abzug rückwirkend korrigiert; dadurch können Steuernachzahlungen und Zinsen entstehen.

Wichtiger Hinweis

Die steuerliche Behandlung hängt immer vom Einzelfall ab. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bitte stimmen Sie die Nutzung eines IAB vorab mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater ab. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in § 7g EStG.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

So kann sich der IAB auswirken.

Ein rein illustratives Beispiel zur Einordnung der Größenordnungen – keine Prognose oder Steuerberechnung.

Geplante Investition

400.000 €

z. B. Photovoltaikanlage inkl. Speicher

Max. IAB-Anteil

bis zu 50 %

nach § 7g EStG, sofern anwendbar

Maximaler IAB*

200.000 €

vorziehbarer Abzugsbetrag, nicht Steuerersparnis

* Die Werte sind eine unverbindliche, stark vereinfachte Musterrechnung. Der IAB mindert zunächst den steuerpflichtigen Gewinn und entspricht nicht der Steuerersparnis. Die tatsächliche Wirkung kann deutlich abweichen und ist insbesondere von persönlichem Steuersatz, Rechtsform, Gewinn, Investitionszeitpunkt und späterer steuerlicher Behandlung abhängig. Es handelt sich weder um eine Steuerberatung noch um eine Rendite- oder Entlastungsgarantie.

Der nächste Schritt

Lassen Sie Ihr persönliches IAB-Potenzial prüfen.

In einem unverbindlichen Erstgespräch ordnen wir Ihre Ziele ein und zeigen, welche nächsten Schritte mit Ihrer steuerlichen Beratung sinnvoll sind.

Erstgespräch vereinbaren