Steuerliche Entlastung
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorab gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Photovoltaik & Steuerstrategie
Mit dem Investitionsabzugsbetrag – kurz IAB – können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 % einer geplanten Photovoltaik-Investition bereits vor der Anschaffung steuerlich berücksichtigen.
§ 7g EStGGesetzliche Grundlage
Bis zu 50 %der geplanten Investition
Persönlichindividuell strukturiert
Vier Perspektiven
Der IAB kann den Einstieg in ein langfristig ausgerichtetes Energieinvestment erleichtern. Entscheidend ist eine Struktur, die zu Ihrer steuerlichen und wirtschaftlichen Situation passt.
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorab gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Photovoltaikanlagen verbinden planbare Energieerträge mit einer langfristig ausgerichteten Sachwertstrategie.
Von der Auswahl des Projekts über die Finanzierung bis zur laufenden Verwaltung begleiten wir die gesamte Strukturierung.
Sie investieren in reale Energieinfrastruktur und leisten zugleich einen messbaren Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien.
Investitionsabzugsbetrag
Der IAB ist ein steuerliches Gestaltungsinstrument nach § 7g EStG. Er ermöglicht es, einen Teil der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter vorab gewinnmindernd abzuziehen.
„Heute steuerlich gestalten. Morgen in reale Energieinfrastruktur investieren.“
Für bilanzierende Betriebe und Einnahmenüberschussrechner, deren Gewinn im Abzugsjahr – ohne Berücksichtigung des IAB – 200.000 € nicht überschreitet. Die Prüfung erfolgt für jeden Betrieb gesondert.
Begünstigt sind neue oder gebrauchte, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahres fast ausschließlich betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Ob eine Photovoltaikanlage diese Voraussetzungen erfüllt, hängt von ihrer konkreten Gestaltung ab.
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können vorab abgezogen werden. Die Summe der noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten IAB darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen.
Die Anschaffung oder Herstellung muss grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Bleibt die Investition aus oder werden die Nutzungsvoraussetzungen verletzt, wird der Abzug rückwirkend korrigiert; dadurch können Steuernachzahlungen und Zinsen entstehen.
Wichtiger Hinweis
Die steuerliche Behandlung hängt immer vom Einzelfall ab. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bitte stimmen Sie die Nutzung eines IAB vorab mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater ab. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in § 7g EStG.
Vereinfachtes Rechenbeispiel
Ein rein illustratives Beispiel zur Einordnung der Größenordnungen – keine Prognose oder Steuerberechnung.
Geplante Investition
400.000 €
z. B. Photovoltaikanlage inkl. Speicher
Max. IAB-Anteil
bis zu 50 %
nach § 7g EStG, sofern anwendbar
Maximaler IAB*
200.000 €
vorziehbarer Abzugsbetrag, nicht Steuerersparnis
Der nächste Schritt
In einem unverbindlichen Erstgespräch ordnen wir Ihre Ziele ein und zeigen, welche nächsten Schritte mit Ihrer steuerlichen Beratung sinnvoll sind.
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